AGB - Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen STAND 01.05.2004

Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Schörling Fahrzeugbau Häuslingen GmbH sind Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung für den Verkauf unserer Produkte, soweit der schriftlich abgeschlossene Vertrag keine Sonderregelung enthält. Diese gehen den Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen vor.

 

1. Grundsatz
1.1. Für den Geschäftsverkehr mit Kunden, Kaufleuten oder öffentlichen Auftragnehmern gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Schörling Fahrzeugbau Häuslingen GmbH (Lieferant) unter ausdrücklicher Ablehnung aller etwaigen Geschäfts- und insbesondere Einkaufsbedingungen des Erwerbers bzw. des Bestellers. Bei einem Widerspruch von Einkaufsbedingungen des Kunden mit den Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Schörling Fahrzeugbau Häuslingen GmbH. Sie gelten für den Kauf eines Gegenstandes, sowie für die Herstellung eines Gegenstandes im Auftrag des Kunden sowie für die Montage des Produktes auf Gegenstände des Kunden.
1.2. Sie gelten auch für Verträge, die mit im Ausland und des EU-Gebiets ansässigen Kunden geschlossen werden.
1.3. Der Besteller kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen nur binnen 8 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung geltend machen, in keinem Fall jedoch nach Empfang der Ware.

2. Anwendbares Recht
2.1. Auf den zwischen dem Lieferanten und dem Besteller abgeschlossenen Gesamtvertrag oder auf die abgeschlossenen Einzelverträge sind in nachstehender Reihenfolge anwendbar:
1.  die Regelungen des abgeschlossenen Vertrages,
2.  die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Schörling Fahrzeugbau Häuslingen GmbH,
3. die Bestimmungen des HGB über das Handelsgeschäft,
4.  die Bestimmungen des HGB über den Handelskauf, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt,
5.  die ergänzenden Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag, wenn die Herstellung eines Werks geschuldet wird,
6.  ergänzend die Bestimmungen des Allgemeinen Teil des BGB`s sowie des Schuldrechts.
2.2. Weist der Vertrag eine Regelungslücke auf, die weder durch die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen noch durch die gesetzlichen Bestimmungen geschlossen werden kann, so ist der Vertrag um eine Bestimmung zu ergänzen, die die Vertragspartner auf der Basis des wirtschaftlich Gewollten gewählt hätten, wären sie sich der Vertragslücke bewusst gewesen.
2.3.  Das Gleiche gilt im Falle der Unklarheit oder der Mehrdeutigkeit einer Regelung. In diesem Fall ist die unklare oder mehrdeutige Bestimmung so auszulegen, dass der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
2.4. Stehen Regelungen zueinander in Widerspruch, so gilt für das anzuwendende Recht die Reihenfolge der Ziffer  2.1.

3. Umfang der Lieferpflicht
 Der Lieferant ist verpflichtet, die einzelnen Montageschritte technisch aufzuzeichnen und sich die technischen Pläne genehmigen zu lassen.
3.1. Kaufvertrag
 Bei Abschluss eines Kaufvertrags schuldet der Lieferant dem Besteller eine Gattungssache. Maßgebend für den Umfang der Lieferung und den Inhalt des Kaufvertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten.
3.2. Werkvertrag
 Schuldet der Lieferant die Herstellung eines Produkts im Auftrag des Bestellers, so schuldet er das in der Auftragsbestätigung zugesagte Werk. Dies gilt bei einer Montageleistung für eine aus der Gattung geschuldeten Sache nur für die Montageleistung.

4. Erfüllungsort
 Die mit dem Besteller abgeschlossenen Verträge werden am Sitz des Verkäufers erfüllt. Dies gilt für Leistung und Gegenleistung.

5. Lieferzeit
5.1. Die von dem Lieferanten angegebenen Lieferzeiten sind bei fehlender schriftlicher Bestätigung nur Annäherungszeiten. Teillieferungen sind zulässig.
5.2. Ist der Liefertermin schriftlich von beiden Parteien vereinbart worden und ist er Vertragsinhalt geworden, ist er verbindlich. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie im Falle einer vereinbarten Anzahlung nicht vor Eingang der Zahlung. Bei Exportgeschäften ist ferner die Bestätigung der Akkreditive erforderlich.
5.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Dies gilt nur, wenn keine Abnahme eines Werks zu erfolgen hat. Für den Fall des Werkvertrags oder des Kaufs mit Montagepflicht ist die Lieferfrist dann eingehalten, wenn dem Besteller die Abnahmebereitschaft bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich mitgeteilt ist.
5.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen vom Lieferer nicht zu vertretende Verzögerungen, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Wissens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Belieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern eintreten sollten. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, dem Besteller den Beginn derartiger Hindernisse anzuzeigen, sowie den Wegfall des Hindernisses mitzuteilen.
5.6. Ist die Verzögerung vom Lieferanten zu vertreten, so hat der Besteller Anspruch auf einen Verzugsschaden, sofern er den Lieferanten in Verzug gesetzt hat. Der Inverzugsetzung bedarf es auch bei einem festvereinbarten Liefertermin. Der Verzugs-schaden ist zu pauschalieren. Er beträgt 0,5 % für 14 Arbeitstage (wobei Samstage und Feiertage wie Sonntage gerechnet werden), maximal jedoch 5 % des ausstehenden Lieferwertes. Mit weitergehenden Ansprüchen ist der Besteller insoweit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.7. Befindet sich der Besteller im Annahme- oder Abnahmeverzug, so ist der Lieferant berechtigt mit Beginn des Verzugs Lagerkosten in nachgewiesener Höhe geltend zu machen, mindestens aber 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, in dem sich die Ware noch im Besitz des Lieferanten befindet. Der Annahmeverzug beginnt mit Ablauf eines Monats nach Absendung der Anzeige über die Versandbereitschaft. In den Fällen, in denen eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt der Abnahmeverzug 2 Wochen nach Absendung der Anzeige über die Abnahmebereitschaft. In beiden Fällen ist für den Verzugseintritt keine Mahnung erforderlich.  Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller alternativ eine angemessene Frist für die Abnahme der Ware zu setzen und berechtigt bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den bestellten Gegenstand zu verfügen. Die anderweitige Verfügung bedarf jedoch der schriftlichen Ankündigung des Lieferanten. Hat der Besteller in diesem Fall schon Zahlungen geleistet, ist der Lieferant ve rpflichtet, die erhaltenen Zahlungen dem Käufer zurückzugewähren unter Abzug des ihm entstandenen Verzugsschadens.

6. Gefahrübergang. Nutzen und Lasten
6.1. Grundsätzlich gehen mit der Übergabe der verkauften Sache oder Teilen davon Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Versendet jedoch der Lieferant die Sache auf Wunsch des Bestellers gehen Gefahr, Nutzen und Lasten mit Aufgabe der Ware an den Versender oder Beförderer auf den Besteller über. In Fällen, in denen eine Abnahme vorgesehen ist, gehen Gefahr, Nutzen und Lasten mit der Abnahme über. 
6.2. Verzögert sich die Übergabe der Sache oder der Versand infolge von Umständen, die vom Besteller zu vertreten sind, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Werktagen nach Absendung der Anzeige auf den Besteller über. In den Fällen, in denen eine Abnahme vorgesehen ist, geht die Gefahr spätestens 5 Werktage nach Absendung der Anzeige über die Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, wenn nicht innerhalb der Frist von 5 Tagen die Abnahme tatsächlich durchgeführt wurde. Auf Wunsch des Bestellers sind auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch und Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Dies kann auf sonstige versicherbare Risiken ausgedehnt werden.

7. Rügerecht
 Der Besteller hat die ihm übergebene Sache nach den Bestimmungen des HGB über den Handelskauf § 377 HGB zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen. Eventuelle Beschädigungen, die auf dem Transport entstanden sind, hat sich der Empfänger bei Erhalt der Ware bescheinigen zu lassen. In den Fällen, in denen eine Abnahme vorgesehen ist, sind Mängel unverzüglich im Abnahmetermin vorzubringen. Werden keine Mängel gerügt, ist die Abnahme vorbehaltlos erfolgt. Der Besteller ist auch dann zur unverzüglichen Überprüfung und Rüge verpflichtet, wenn er nicht Kaufmann ist. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt sie als genehmigt.

8. Gewährleistung
8.1. Angaben in Beschreibungen, Unterlagen oder Abbildungen sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
8.2. Der Lieferant leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes sowie das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten, die mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller beginnt. Bei fabrikneuen Abfallsammelfahrzeugen und Liftern ist die Gewährleistung auf eine Betriebsleistung von 1000 Stunden bzw. eine Fahrleistung von 50.000 km beschränkt. Fehlerfrei ist der Liefergegenstand, wenn er dem Stand der Technik für vergleichbare Objekte entspricht.
8.3. Hat der Lieferant in wesentlichem Umfang Fremderzeugnisse verwendet, so beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Lieferanten gegen den Vorlieferanten zustehen, sofern nicht Eigenschaften fehlen, die ausdrücklich zugesichert sind. Lieferungen von Gebrauchtware erfolgen wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht für vorsätzliches Verschweigen oder im Falle grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungs-frist.
8.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Ingebrauchnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, versäumte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, physikalische, elektrische und ähnliche Einflüsse. Dies gilt nicht, wenn diese Mängel vom Lieferanten zu vertreten sind. Die Beweislast obliegt dem Besteller. Wurden seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Geneh-migung des Lieferanten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, entfällt die Gewährleistung.
8.4. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Der Lieferant hat alle diejenigen Teile auf seine Kosten entweder auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten aus einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands ergeben, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung. Der Lieferant hat die Entscheidung über die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der beeinträchtigten Sache bzw. von Teilen der Sache nach eigenem aber billigen Ermessen zu treffen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
8.5. Der Besteller hat dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um die vom Besteller behaupteten Mängel zu prüfen und nach seinem sachgerechten Ermessen zu beseitigen. Gibt der Besteller weder Zeit noch Gelegenheit zur Mängelprüfung, wird der Lieferant insoweit von den Schadensfolgen freigestellt, die eintreten, weil der Käufer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. In diesen Fällen kann er Ersatz der notwendigen Kosten vom Lieferanten verlangen. Zugleich hat er unverzüglich den Lieferanten über den drohenden Schaden zu verständigen. Für die Aufwendungen bei Nachbesserung gilt die gesetzliche Regelung des § 476 a BGB. Erhöhte Aufwendungen sind dem Besteller nicht zu erstatten.
8.6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie endet frühestens mit dem Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
8.7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, hilfsweise auf den Betrag beschränkt, den die Versicherung des Verkäufers ausgleicht.
8.8. Der Besteller hat das Recht, in den Fällen, in denen die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
8.9. Der Lieferant hat CE-Nebenpflichten zu beachten, die sich aus der Konformitätserklärung ergeben. Diese Konformitätserklärung wird bei Anlieferung mit übergeben.

9. Rücktritt vom Vertrag
9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die Erfüllung des Kaufvertrages oder des Werkvertrags vor Gefahrübergang objektiv oder subjektiv unmöglich wird. Die Haftung des Lieferanten ist bei verschuldeter Unmöglichkeit auf das negative Interesse begrenzt.
9.2. Der Besteller kann auch dann zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines wesentlichen Teils der Lieferung unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Wesentlich ist eine Teillieferung dann, wenn sie mehr als 10 % der Gesamtlieferung ausmacht. Besteuerungsgrundlage ist der Rechnungswert der Gesamtlieferung. Ist dies nicht der Fall, ist der Besteller zur anteiligen Minderung berechtigt.
9.3. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist dann ausgeschlossen, wenn von Anfang an Teillieferungen vereinbart waren. In diesem Fall kann sich der Rücktritt nur auf die nicht erfüllten Teillieferungen beziehen.
9.4. Der Besteller ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferant in Lieferverzug gerät - der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist, die Leistung ablehne und der Lieferant die Nachfrist nicht eingehalten hat. Das gleiche Recht gilt für den Besteller, in den Fällen der nicht fristgerechten Nachbesserung und Ersatzlieferung. In diesen Fällen ist der Rücktritt ebenfalls nur dann zulässig, wenn die gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstrichen ist.
9.5. Tritt die Unmöglichkeit nach Übergang der Gefahr auf den Besteller ein oder während des Annahmeverzugs des Bestellers oder durch sein Verschulden, behält der Lieferant den Anspruch auf die Gegenleistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

10. Recht des Lieferanten auf Rücktritt
 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S. des Abschn. 5, Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen, die zu einer erheblichen Veränderung der Leistung oder der wirtschaftlichen Grundlagen dieses Vertrages führen oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken oder zu einer nachträglichen Unmöglichkeit der Ausführung führen, ist der Vertrag an die neuen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in einem solchen Fall nicht. Will der Lieferant vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er die geänderten Umstände unverzüglich nach ihrem Bekannt werden dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

11. Haftung
 Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, Verzugs, positiver Orderungs-verletzung, Verschuldens bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung, auch infolge der Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen - soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung aus-geschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Preise und Zahlungen
12.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Transport-, Verpackungs- Versicherungskosten, Zölle und sonstige Abgaben, die auf Grund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhoben werden, sind vom Besteller zu tragen. Umsatzsteuer fällt zusätzlich in jeweils gesetzlicher Höhe an.
12.2 Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Es gilt dann jeweils der am Tag der Lieferung gültige Preis. Bei Lieferungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige bzw. vereinbarte Preis.
12.3 Die Zahlung hat verlustfrei ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, wird ein Skonto von 2 % gewährt.
12.4 Der Kaufpreis und Preise für
 Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes (schriftliche Bereitstellungs-anzeige) in bar sofort ohne jeden Abzug zahlbar; spätestens aber 14 Tage nach Zugang (s.o.) gemäß Rechnung. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen sind vom Käufer zu tragen. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt.
12.5 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu-lässig; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
12.6. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz, mindestens jedoch in Höhe von 8 %. Falls wir in der Lage sind, einen weitergehenden Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen, Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.7 Wurde eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so kann diese Vereinbarung gekündigt und Zahlung der Restschuld verlangt werden, wenn der Besteller mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät  und der rückständige Betrag mindestens 10 % des Teilzahlungspreises erreicht. Zuvor ist dem Besteller eine zweiwöchige Frist mit der Erklärung zu setzen, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restsumme verlangt wird. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann dem Besteller eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt und hierbei erklärt werden, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die gesamte Restschuld auch dann fällig, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
12.8 Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Der Lieferant ist berechtigt eine Anzahlung bis zur Höhe von 30 % des gesamten Rechnungsbetrages zu verlangen. Auf erste Anforderung des Lieferanten hat der Besteller eine Bankbürgschaft in Höhe von 90 % des noch nicht gezahlten Kaufpreises zu leisten.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Der Lieferant gilt als Vorbehaltsverkäufer, der Besteller als Vorbehaltskäufer.
13.2 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für Forderungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit dem gelieferten Kaufgegenstand zustehen sowie für sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Auf Verlangen des Bestellers kann auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet werden, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig angemessene Sicherheiten bestehen.
13.3. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Wartungen und Reparaturen unverzüglich in einer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
13.4 Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang der vollständigen Zahlung aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für die Fälle, für die das Werkvertragsrecht gilt. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware als Sicherheit zurückzunehmen.
13.5 Die Be- und Verarbeitung des Kaufgegenstandes erfolgt stets für den Lieferanten. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort.
13.6 Verbindet der Besteller den Liefergegenstand mit einer anderen beweglichen Sache, so wird der Lieferant Miteigentümer dieser Sache. Sein Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache im Zeitpunkt der Verbindung hat.
13.7 Der Besteller ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, er bedarf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der Zustimmung des Lieferanten. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus an den Lieferanten ab; und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes inklusive Mehrwertsteuer. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderer nicht dem Lieferanten gehörender Ware veräußert wird. In diesem Fall gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungsbetrages der mitveräußerten Vorbehaltsware.
13.8 Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die abgetretene Forderung sowie den Schuldner bekannt zu geben und alle benötigten Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Forderung durch den Lieferanten einziehen zu lassen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Das Recht des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt.
13.9 Bei Zahlungsverzug oder bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung als Rücktritt. Die Rücknahme berechtigt den Lieferanten zur Verwertung der Sache. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Schuld des Bestellers anzurechnen.
13.10   Zahlungen Dritter an den Besteller auf die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen werden vom Besteller treuhänderisch für den Lieferanten entgegengenommen.
13.11   Jede Beeinträchtigung der Rechte des Lieferanten hat der Besteller sofort mitzuteilen.
13.12   Der Lieferant verpflichtet sich, alle Sicherheiten freizugeben und den Vorbehalt aufzuheben, sobald die Ansprüche befriedigt sind.

14. Geheimhaltung und Herausgabepflicht
14.1 Der Lieferant bewahrt Stillschweigen bezüglich aller Geschäfts- und Betriebsinformationen, die er im Zusammenhang mit der Leistungserbringung innerbetrieblich erfährt.
14.2 Der Lieferant ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
14.3 Der Besteller gestattet dem Lieferanten die Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Leistungserbringung für allgemeine Entwicklungen (Analysen, Trends, Statistiken etc.) zu verwenden, wenn die Anonymität des Bestellers gesichert bleibt.
14.4. Der Lieferant wird dem Besteller nach Ablauf der Gewährleistungsfrist alle Unterlagen herausgeben, die ihm zur Auftragserfüllung überlassen wurden, wenn dies der Besteller verlangt.
14.5 .An technischen Unterlagen, Zeichnungen,  Abbildungen und sonstigen Dokumenten, die  der Lieferant dem Besteller aushändigt,  behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
 zugänglich gemacht werden. Jede Verwertung oder Verwendung, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf-/Liefergeschäft steht, ist ausgeschlossen.
14.6 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
14.7 Import- oder Exportlizenzen sowie sonstige Genehmigungen, die zur Ausfuhr des Liefergegenstandes benötigt werden, sind vom Besteller beizubringen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

15. Besondere Regelung bei Kauf mit Montageverpflichtung.
 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten auch für den Fall, dass der Kaufgegenstand auf Gegenstände des Bestellers montiert wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a.  Der Besteller versichert, dass er Eigentümer der Sache ist, auf die der Liefergegenstand montiert werden soll, bzw. dass er weder rechtlich noch tatsächlich gehindert ist, eine Verbindung des Liefergegenstandes mit der in seinem Besitz befindlichen Sachen herbeizuführen.
b.  Den Besteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat dem Lieferanten alle Unterlagen, Pläne und Zeichnungen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu erteilen, ihm die umfassende Kenntnis über die Beschaffenheit und Besonderheiten des Gegenstandes vermitteln, damit er in die Lage versetzt wird, eine ordnungsgemäße Montageleistung zu erbringen. Sondervermögen ist - Häuslingen grundsätzlich Erfüllungsort. Dies gilt auch für die Gegenleistung .

16. Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht
16.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist - Häuslingen grundsätzlich Erfüllungsort. Dies gilt auch für die Gegenleistung.
16.2 Häuslingen ist grundsätzlich als Gerichtsstand festgelegt.
16.3 Der Lieferer ist unabhängig davon berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
16.4 Es gilt grundsätzlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland oder im EU-Gebiet hat.

17. Schlußbestimmungen
17.1 Der Lieferant ist zur Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag berechtigt.
17.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen jeweils der Schriftform.
17.3 Sind einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksame Regelung ist in diesem Fall durch die gesetzliche zulässige Regelung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der gewollten Regelung am ehesten entspricht.
17.4 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen treten am 01.05.2004 in Kraft.

 

Schörling Fahrzeugbau Häuslingen GmbH
27336 Häuslingen